Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schleich Gerüstbau GmbH
Stand: Juni 2024



1.  Allgemein

Die nachstehenden AGB sind integrierender Bestandteil aller Rechtsgeschäfte, die wir mit Kunden abschließen.

 

Diesen AGB entgegenstehende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen  von Geschäftspartnern haben keine Gültigkeit, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen. Widersprechende Bedingungen können nur dann rechtswirksam sein, wenn wir diesen schriftlich zustimmen.


2.  Angebot, Auftrag & Abrechnung

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Sämtliche Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Von uns erstellte Angebote sind für eine Dauer von 30 Kalendertagen gültig. Für Angebot, Auftragsannahme, Ausführung und Abrechnung gelten DIN 4420 und DIN EN 12810/ 12811, sowie VOB C einschließlich ATV DIN 18451.

(Hinweis: Mit der Einführung der überarbeiteten ATV DIN 18451:2023-09 haben sich seit dem 5. Oktober 2023 bei den Regelungen zur Ermittlung der abrechenbaren Gerüstbauleistung entscheidende Änderungen ergeben Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass wir künftig die Überarbeitete ATV DIN 18451 in unseren Angeboten und bei der Leistungsermittlung sowie Abrechnung anwenden.)

 

3.  Termin & Ausführung

Terminierte Ausführungen sind unverbindlich und dürfen überschritten werden, wenn der Termineinhaltung nicht voraussehbare Schwierigkeiten in materieller, wetterbedingter oder personeller Hinsicht entgegenstehen.

 

Der Boden, auf dem das Gerüst steht, muss einen sicheren Stand gewähr-leisten. Er darf keinesfalls nachgeben. Bepflanzungen, Bäume, Strauchwerk, Pflanzkübel etc. sind im Bereich der aufzustellenden Gerüste vor Beginn der Montagearbeiten bauseits vom Kunden zu entfernen.  Eine Haftung für Schäden an diesen Gewächsen und Gegenständen wird nicht übernommen.

 

4.  Gebrauchsüberlassung

Gerüste sind vor Ingebrauchnahme durch den Auftraggeber auf auftragsgemäße Ausführung und Einhaltung der Unfallverhütungs-vorschriften zu prüfen. Mit erfolgter Benutzung gelten sie als tadelfrei übernommen. Ersatzansprüche für Folgeschäden wegen Mängel in der Ausführung eines Auftrages sind in jedem Fall und in jeder Höhe ausgeschlossen.

 

Gerüste dürfen nur für die bei der Bestellung vereinbarten Zwecke benutzt werden. Veränderungen an den aufgestellten Gerüsten dürfen nur durch den Auftragnehmer vorgenommen werden. Selbstständige Änderungen und Ergänzungen am Gerüst sind ausdrücklich verboten. Für eigenmächtiges Verplanen wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für Folgeschäden.

 

Werden Gerüste während der Mietzeit durch höhere Gewalt, Sturm oder Feuer beschädigt, ist trotzdem der vereinbarte Preis zu zahlen. Werden die Arbeiten, für die das Gerüst gemietet ist, durch unvorhergesehene Umstände, die weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen oder verzögert, ist dennoch die volle Miete zu bezahlen. Es kann ab Windstärke 8 und starken Windböen bei Sturmschäden an den Abnetzungen, Abplanungen und Einhausungen keine Haftung übernommen werden. Wartungsarbeiten oder Austausch von defekten Planen, die durch höhere Gewalt beschädigt wurden, sind nicht im Preis enthalten.

 

Mit der Gerüstgestellung am Gebäude kann eine erhöhte Einbruchgefahr verbunden sein. Für eventuelle Maßnahmen, z.B. Information der Versicherungsgesellschaften, ist der Auftraggeber zuständig.

 

5.  Gerüstfreigabe & Gerüstrückgabe

Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom AG unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei dem Auftragnehmer nach ATV DIN 18451 5.4.3.2 .

 

(Die Gerüstfreigabe können Sie ab sofort auf unserer Homepage erledigen:

http://www.geruestbaukaufbeuren.de/gerüstfreigabe)

 

Nach ATV DIN 18451, Absatz 4.2.23 die Gerüste oder Gerüstteile bei der Rückgabe besenrein, frei von festhaftenden Baustoffen sowie klebriger Masse sein müssen. Bitte beachten Sie auch, dass nach der Freigabemitteilung das Gerüst nicht mehr in Nutzung sein darf, damit der Abbau jederzeit möglich ist.


Dass Verschließen der Ankerlöcher ist eine besondere Leistung (DIN 18451) und nicht mit im Einheitspreis enthalten ist. Aus fachlichen Gründen ist es ratsam, die Ankerlöcher durch eine Fachfirma verschließen zu lassen. Wenn dies durch unsere Firma erfolgen soll, übernehmen wir für das Verschließen der Ankerlöcher keine Haftung und Gewährleistung. 

  

6.  Zahlungen

Zahlungen sind unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung, ohne Abzug zu leisten. Abschlagsrechnungen sind zahlbar innerhalb

14 Kalendertagen. Schlussrechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Kalender-tagen. Einzelrechnung innerhalb 10 Kalendertagen.

Jede abweichende Zahlungskondition bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

Bei nicht fristgemäßen Zahlungseingang tritt ein Zahlungsverzug ein und ein Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze ein.

 

Bei Benutzung der Gerüste sind die im Vertrag vereinbarten Zahlungen fällig. Diese betragen 70 % der Auftragssumme nach Fertigstellung der Aufbauarbeiten und 30 % der Rechnungssumme nach Abbau und Abtransport des Gerüstmaterials. Das weitere Vorhalten wird mit 100 % in Rechnung gestellt.

 

Bei Zahlungsverzug sind wir auch zum Abbau des Gerüstes berechtigt, ohne dass die Zahlungsverpflichtung entfällt.

 

7.  Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen ist Kempten.